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Informationen |
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende Bestimmungen in Einkaufsbedingungen der Besteller und Geschäftsbedingungen der Lieferanten sind für uns auch dann unverbindlich, wenn die Bedingungen bestimmen, dass unsere entgegenstehenden Bedingungen keine Gültigkeit haben sollen; es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
2. Vertragsabschluß
1. Der Käufer ist an die Bestellung zwei Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn wir das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt haben. Alle Verträge kommen erst nach Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung / mit Ausführung der Lieferung zustande.
2. Angebote sind - sofern nicht anders vereinbart - stets unverbindlich und freibleibend. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie geringe Abweichungen in Qualität und Ausführung bleiben vorbehalten.
3. Lieferung
1. Lieferungen erfolgen ab Sulzbach-Rosenberg auf Nachnahme, Vorkasse und Barzahlung bei Abholung und auf Gefahr des Käufers. Wir sind berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort aus, z.B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern.
2. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind jederzeit zulässig.
3. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
4. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen Lieferungen das Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Beanstandung und Gewährleistung
1. Es besteht die Pflicht, die gelieferte Ware unverzüglich auf äußerliche Unversehrtheit und auf Funktion zu überprüfen. Offensichtliche Mängel, die durch diese Prüfung festgestellt werden, sind umgehend, spätestens 14 Tage nach Anlieferung, schriftlich zu rügen. Ungeachtet der Mängelrügen ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern.
2. Bei Transportschäden vor der Abnahme und der Entladung der Ware ist eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur usw. zu ver
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